Betreuungsbüro - Stefan Enterlein
Betreuung

Betreuung

Gerichtliche Betreuungen
Für gerichtliche Betreuungen ist das jeweilige Amtsgericht zuständig. Die gesetzlichen Regelungen für eine gerichtliche Betreuung sind in den §§ 1896 bis 1908 k BGB normiert. Der Umfang der Betreuung und die Pflichten des Betreuers ergeben sich aus § 1901 BGB.

(Nähere Informationen zum BGB)

Die Aufgabenkreise der Betreuung werden individuell nach Bedarf festgelegt und können beispielsweise die folgenden sachlichen Aufgabenkreise umfassen:

  • Gesundheit
  • Behördenangelegenheiten
  • Versicherungsangelegenheiten
  • Rentenangelegenheiten
  • Wiedereingliederungsmaßnahmen
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Aufenthaltsbestimmung

Es empfiehlt sich eine dezidierte sachliche Beratung im Vorfeld der Bestellung mit dem zuständigen Amtsgericht und der Betreuungsbehörde bei der Kreisverwaltung.

Grundsätzlich bleiben „mittellose“ betreute Menschen von den Kosten einer gerichtlich angeordneten Betreuung verschont. Die Kosten trägt die Staatskasse. Vermögende Betreute hingegen sind verpflichtet, die Kosten der Betreuung nach den gesetzlich festgelegten Pauschalen aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten.

Weitere Links zu Kreisverwaltungen und Amtsgerichten finden Sie unter „Links

Copyright 2009 Betreuungsbüro - Stefan Enterlein
Gestaltung: kreative-medien.de